Mesotheliom

„Unter einem Mesotheliom versteht man insbesondere, die Berufskrankheit-Nr. 4105, durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder Perikards“.

Es handelt sich dabei um eine der bösartigsten Krebsarten, welche bekannt sind, wobei die unerträgliche Schmerzhaftigkeit bezeichnend ist und die Wassersucht.

Hauptsächlich findet sich unter dem Begriff des Mesothelioms die Bezeichnung Pleuramesotheliom, also das Mesotheliom des Rippenfells, wobei das Bauchfellmesotheliom auch als Peritonealmesotheliom bezeichnet wird und das Mesotheliom des Perikards auch als Herzbeutelmesotheliom.

Auf das Merkblatt des BMA zur Berufskrankheit-Nr. 4105 wird hingewiesen, das im Eingang ähnlich gefaßt ist wie die Merkblätter zur Berufskrankheit-Nr. 4103, 4104, hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht in jedem Fall eines Mesothelioms bzw. eines Pleuramesothelioms.

Eine anderweitige Ursache etwa das Rauchen ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

Vielmehr ist das Mesotheliom asbestverursacht, durch Weißasbest oder Blauasbest.

Selbst im Bergbau sind Mesotheliome bei den Bergleuten aufgetreten, etwa durch die Verwendung von Atemschutzmasken in der Vergangenheit, welche asbesthaltig waren.

Die Berufsgenossenschaft kann daher nicht mit dem Einwand gehört werden, man wisse ja gar nicht, ob der Bergmann seinerzeit die Schutzmasken, die vorgeschrieben waren, getragen habe.

Gleichwohl versucht es die Berufsgenossenschaft auch in dieser Richtung.

Die Mesotheliomerkrankungsfälle in Deutschland dürften mehrere 1.000 Fälle jährlich ausmachen.

Zu den Mesotheliomkrebserkrankungen der Versicherten, Dachdecker, Isolierer, was auch immer, treten die Mesotheliomkrebsfälle hinzu, welche die Familienangehörigen der Asbestisolierer, der Dachdecker etc. erleiden.

Denn mit der Arbeitskleidung wurde der Asbest in die häusliche Atmosphäre verbracht, wo dann die Ehefrau die Arbeitskleidung des Mannes vom Asbeststaub befreite, mit der nicht seltenen Folge, daß die Ehefrau nunmehr an einem Asbestmesotheliom erkrankte.

Auch die Kinder konnte es treffen, also die Kinder von Asbestwerkern, die ebenfalls ungeschützt dem Asbeststaub zu Hause ausgesetzt waren, der mit der Arbeitskleidung des Vaters in die häusliche Sphäre geraten war.

Während Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit offenbar die entstehenden Rippenfellkrebserkrankungen der Familienangehörigen von Asbestwerkern, also die Pleuramesotheliome der Familienangehörigen als Privatsache der Betroffenen ansehen, ist die Rechtslage eine ganz andere.

Für die Hausfrauen gilt, wenn sie die Arbeitskleidung ihrer Männer, vom Asbeststaub befreiten, daß sie „wie ein Versicherter“ tätig wurden, § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Nr. 4105.

Mithin schuldet die Berufsgenossenschaft auch dieserhalb, d.h. hinsichtlich der Familienagehörigen Entschädigungsleistungen wie etwa die Verletztenvollrente, die bei einem Pleuramesotheliom angezeigt ist.

Daß sich hier die Berufsgenossenschaften und die Sozialgerichtsbarkeit nicht auf eine Entschädigung der Fälle verstehen, liegt nicht an der Gesetzeslage, wo vorgesehen ist, daß ein Betroffener, der wie ein Versicherter tätig wurde, ebenfalls Entschädigung zu erhalten hat.

Die Problematik bzw. die Fälle sind deshalb überschaubar, weil es vielleicht 300 Fälle jährlich sind, wo Familienagehörige mesotheliomkrebskrank werden, aufgrund der Kontakte zu Asbestwerkern wie bezeichnet.

Die Fälle also der ebenfalls geschädigten Ehefrauen und Kinder sich selbst zu überlassen, erscheint als nicht verantwortbar.

Im europäischen Ausland denkt man offenbar anders über die Fälle und zieht die Schädiger zur Rechenschaft.

Weitere Hinweise zu einschlägigen Fällen von Familienangehörigen etwa zum Thema Pleuramesotheliom der Hausfrau finden sich etwa in den Publikationen siehe Arbeitsunfall.de oder im Anwaltsblogbuch Nr. 25 unter battenstein.com/blog.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Szialrecht