Fälle

Beim Asbestmesotheliom handelt es sich um die offenbar schlimmste, weil äußerst schnell und sehr schmerzhaft verlaufend, Berufskrebserkrankung, die wir kennen. Man spricht von einem Signaltumor der beruflichen Asbesteinwirkung. Die berufliche Asbestexposition etwa einer Asbestmattennäherin braucht nur wenige Tage betragen zu haben und kann Jahrzehnte zurückliegen. Es hat sich der Begriff einer 30-Jahres-Regel für die Inkubationszeit eingebürgert. Diese Regel kann weit über -, aber auch um viele Jahre unterschritten werden. Eine feste Grenze für die Inkubationszeit existiert nicht. Die berufliche Expositionszeit in Deutschland kann möglicherweise auch wenige Jahre vor Auftreten des Mesothelioms liegen.

Fall: Ein Türke, der als Kind in seinem Heimatland, Landesteil Kappadokien, einer natürlichen Asbestumweltbelastung ausgesetzt war, kommt als junger Mann nach Deutschland und arbeitet in der Bauindustrie. Im Keller der Firma schneidet der Versicherte Asbestzementplatten mit dem Trennschleifer zurecht. Nach weniger als 10 Jahren erkrankt er an einem Asbestmesotheliom. Der Berufsgenossenschaft will die relativ kurze Inkubationszeit nicht genügen.

Tip: Da wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache ausreichend ist, erscheint dieser Einwand der Berufsgenossenschaft als wenig überzeugend, auch wenn dieser häufiger vorkommen soll. Der Betroffene oder die Hinterbliebenen sollten auf jeden Fall Entschädigungsantrag stellen bzw. gegen eine Ablehnung Widerspruch erheben.

Nach dem Merkblatt des BMA ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom begründet. Es braucht keine zusätzliche Lungenfibrose oder Asbestfaserzahl im Gewebe nachgewiesen zu werden.

Fall: Ein Anstreicher, der Moltofill verarbeitet hat, erkrankt Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom. Es stellt sich heraus, daß Moltofill früher asbesthaltig war.

Leider läßt es die Berufsgenossenschaft damit nicht sein Bewenden haben. Berufsgenossenschaftlich wird mitunter noch der Nachweis verlangt, daß tatsächlich Moltofill verwendet wurde, und zwar in Form von Rechnungsbelegen. Der Überspannung der Beweisanforderungen in einem solchen Fall wird sozialgerichtlich kein Riegel vorgeschoben, vielmehr wird dieser Überspannung der Beweisanforderungen gerichtlich sogar noch das Wort geredet, die Gefährdung, die Jahrzehnte zurückliegt, müßte von der Witwe im Strengbeweis nachgewiesen werden, d. h. mit Sicherheit feststellbar sein. Die Wahrscheinlichkeit würde nicht genügen. Selbst die neue Beweisregel des § 9 III bzw. die dahingehende Vermutung des Zusammenhangs soll im dargestellten Moltofill-Fall gerichtlich nicht greifen. Je nachdem wird in einem solchen Fall schließlich ein Risikovergleich zwischen Witwe und Berufsgenossenschaft geschlossen, indem die Berufsgenossenschaft eine einmalige Zahlung leistet, statt ihre Entschädigungspflicht anzuerkennen. Grundsätzlich aber bleibt es eine Erfahrungstatsache, daß ein Asbestmesotheliom in aller Regel beruflich bzw. gewerblich verursacht ist. Der Einwand von möglichen anderen Ursachen durch die Berufsgenossenschaft erscheint als vorgeschoben. Der Verfasser hat noch keinen Fall eines Mesothelioms gesehen, in dem nicht in der Berufsvorgeschichte eine berufliche Asbestbelastung feststellbar war. Nur liegt eine solche Asbestbelastung gelegentlich sehr versteckt und die Berufsgenossenschaft macht sich auch nicht die Mühe, diese von Amts wegen zu ermitteln.

Tip: Sind Sie an einem Asbestmesotheliom erkrankt, stellen Sie noch am Tag der Diagnose Antrag auf Entschädigung bei der Berufsgenossenschaft. Sie können nicht davon ausgehen, daß der Arzt umgehend eine ärztliche Anzeige bei der Berufsgenossenschaft erstattet. Die unverzügliche Beantragung von Entschädigung dient der Anspruchssicherung namentlich der Lebzeitenleistungen, Verletztenvollrente, Pflegegeld, die ansonsten verfallen können, wenn der Fall nicht zu Lebzeiten der Berufsgenossenschaft gemeldet wird. (Nach einem neueren BSG-Urteil handelt der Arzt bei der Anzeige in der Sphäre der Berufsgenossenschaft mit der Folge, daß die Berufsgenossenschaft sich nicht auf einen verspäteten Eingang der ärztlichen Berufskrankheitsanzeige berufen können soll.)

Gefährdete Berufsgruppen in Sachen des Asbestmesothelioms sind die Isolierer, die Dachdecker, die Bauarbeiter, aber auch sogar die Ärzte und nicht zuletzt die Bergleute.

Fall: Vor der Operation wurden im Krankenhaus regelmäßig die Operationshandschuhe des Chirurgen mit Talkum ausgepudert, das offenbar asbesthaltig war. Der Arzt erkrankt Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom.

Vergegenwärtigen Sie sich bitte die Asbestfaserwerte in einem Kubikmeter Atemluft, den Sie in einer Stunde umsetzen. Eine Milliarde Asbestfasern ist der Wert bei einem Kubikmeter Atemluft, wenn seinerzeit eine Asbestspritzisolierung stattfand. Deshalb sterben heute die Asbestwerker aus Asbestisolierfirmen nachgerade in ungeahntem Ausmaß dahin, und zwar an Asbestose oder an Asbestkrebs.

Fall: Eine Asbestisolierfirma aus dem Ruhrgebiet brachte es bei einer Durchschnittsbelegschaft von 50 Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen auf mehr als 50 berufsgenossenschaftlich anerkannte Asbesttodesfälle. Hierzu gibt es eine Pilotstudie des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Wenn Sie diese Fälle hochrechnen, können Sie die Dunkelziffer der Fälle erahnen, die bisher noch nicht erfaßt sind. Beim Trennschleifen von Asbestzement gibt es für die Vergangenheit verschiedene Faserwerte, je nachdem, was zugrundegelegt wird. Bei Prüfstandbedingungen fanden sich 500 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft. Dieser Wert wurde auf 100 bzw. 60 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft heruntergesetzt, unter Hinweis darauf, daß die Messungen in der Praxis nicht den Prüfstandsbedingungen entsprechende Resultate ergeben würden. Näher dargelegt werden diese Dinge allerdings nicht in den berufsgenossenschaftlichen Mitteilungen. Es erscheint allerdings mehr als zweifelhaft, daß in Fällen dieser Art tatsächlich eine worst-case-Berechnung stattfindet, wie berufsgenossenschaftlich behauptet wird. Im übrigen werden nicht einmal alle Asbestfasern mitgezählt, sondern offenbar nur diejenigen, welche eine gewisse Größenordnung aufweisen. Beim Ausschütteln von asbestverstaubter Arbeitskleidung bzw. bei deren Bewegen können 40 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft erreicht sein. Überraschend ist, daß im Bergbau zahlreiche Asbestmesotheliome aufgetreten sind. Über die Ursachen darf spekuliert werden. War es der Bremsabrieb durch asbesthaltige Bremsbeläge oder war es möglicherweise die sogenannte Streckeneinstaubung zum Brand- bzw. Explosionsschutz, sofern hier auch Asbest zum Einsatz kam? Auch Diplom-Ingenieure können an einem beruflichen Asbestmesotheliom erkranken.

Fall: Ein Mandant des Verfassers, der wegen des Arbeitsunfalles an seinem Knie klagte, konnte im Rechtsstreit einen ärztlichen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen. Bei Rückfrage des Verfassers, woran denn der Klient erkrankt war, nannte die Ehefrau als Diagnose „Mesotheliom“. Der Fall wurde anwaltlich umgehend angemeldet und mußte von der Berufsgenossenschaft schließlich als Berufskrankheit anerkannt werden.

Schlimmer noch scheint es im Einzelfall Familienangehörige treffen zu können. So erkrankte die Frau eines Asbestwerkers in den 80-iger Jahren an einem Mesotheliom, das vom Gutachter auf die häusliche Reinigung der Arbeitskleidung des Mannes in den Jahren 1950 bis 1959 zurückgeführt wurde. Der Sohn dieser Frau erkrankte ebenfalls an einem Asbestmesotheliom, das darauf zurückgeführt werden mußte, daß der Sohn seinen Vater im Alter von 12 Jahren häufig am Arbeitsplatz besucht hatte, ihm etwa das Essen brachte, beim Beladen des Lkw mit kleineren Asbestkissen mithalf usw.. Während der Vater an einer Asbestose verstorben war, erkrankten Ehefrau und Kind an dem ungleich schlimmeren Asbestmesotheliom.

Hinweis: Die Entschädigung derartiger Fälle liegt gegenwärtig im Argen. Die Berufsgenossenschaft wendet ein, sie wäre keine Familienversicherung. Das Bundessozialgericht hält die Reinigung von Arbeitskleidung durch die Ehefrau für eine private Angelegenheit, statt den gewerblichen Zusammenhang zu erkennen.

Tip: Werden Sie als Ehefrau derart geschädigt oder haben Sie einen derartigen Haushaltskontakt
gegenüber Asbest gehabt, stellen Sie Entschädigungsantrag bzw. Antrag darauf, an nachgehenden Vorsorgeuntersuchungen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen. Die Ablehnungspraxis der Berufsgenossenschaft in den ersten beiden Fällen des Asbestmesothelioms einer Hausfrau ist unhaltbar. Denn rechtlich wurden diese Hausfrauen „wie ein Versicherter“ nach § 539 II RVO bzw. heute § 2 II SGB VII tätig. Daß das Bundes-sozialgericht hier von einem rein privaten Gepräge der Reinigung von Arbeitskleidung aus-ging, ist in der Fachliteratur auch arbeitsmedizinisch auf Kritik gestoßen und nach wie vor nicht überzeugend.

Bevor weiterhin der Fall des an einem Asbestmesotheliom tödlich erkrankten Sohnes dieser Familie dem Bundessozialgericht etwa vorgelegt wurde, riet das Landessozialgericht in dem vom Verfasser betreuten Fall zu einem Risikovergleich. Die berufsgenossenschaftliche Einmalzahlung an die Witwe und die Tochter des Sohnes belief sich auf DM 350.000,–. Dies ist ein eindeutiger Beweis dafür, wie nahe hier der Fall an der Entschädigungspflicht durch die Berufsgenossenschaft liegt. Ansonsten hätte die Berufsgenossenschaft sicher nicht eine derartige Zahlung geleistet. Daß es sich nicht um einen einmaligen Fall handelt, sondern es weitere Fälle dieser Art gibt, belegen etwa statistische Erhebungen in Hamburg-Bergedorf, wo eine gehäufte Asbestmesotheliomzahl in der Umgebung einer Asbestfabrik festgestellt wurde. Asbestmesotheliome, die jenseits der Werktore auftreten, kennt auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz. Es kann sich um Frisösen handeln, die Asbestwerkern die Haare gewaschen und geschnitten haben, Personal von Reinigungsbetrieben, natürlich auch Familienangehörige von Asbestwerkern und Kinder, die auf Asbestmüllkippen gespielt haben. Sogar letztere wurden zumindest wie ein Versicherter gefährdet, was im schlimmen Fall dieser Art eine Analogie zu § 539 II RVO „Tätigkeit wie ein Versicherter“ nahe legen würde. Bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialrechts soll nämlich eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zugunsten der Betroffenen stattfinden, § 2 II SGB I.

Statistik:

Jährlich werden an die 800 Fälle von Asbestmesotheliomen den Berufsgenossenschaften angezeigt. Mehr als 500 Fälle werden jährlich neu berentet. In früheren Jahren waren die Zahlen weitaus niedriger, was aber offenbar darauf zurückzuführen war, daß ein entsprechender Erkenntnisstand nicht vorlag. Selbst bei vorsichtigster Schätzung dürfte die Zahl der jährlich auftretenden Asbestmesotheliomfälle auf mindestens das Doppelte zu schätzen sein.