Bei jedem Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit begründet (Asbest).
Denken Sie daran, zur Anspruchswahrung den Fall umgehend an die Berufsgenossenschaft zu melden.
Bei jedem Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit begründet (Asbest).
Denken Sie daran, zur Anspruchswahrung den Fall umgehend an die Berufsgenossenschaft zu melden.